
Der DFB hatte jedoch von Anfang an argumentiert, dass eine Strafbarkeit ausgeschlossen sei, da derzeit noch Musterverfahren zur Klärung der Frage, ob Präsidiumsmitglieder im Wahl- und Ehrenamt sozialversicherungspflichtig seien, geführt würden.
Daher seien etwaige Beiträge noch nicht fällig und könnten dementsprechend auch nicht vorenthalten werden. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eröffnet, um eine etwaige strafrechtliche Verjährungsunterbrechung zu erreichen. Der Anfangsverdacht basierte auf einer überzeugenden Argumentation der Rentenversicherung im Umgang mit einem abgelehnten DFB-Einspruch.

